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Waffensachkunde im Sicherheitsdienst

§ 7 WaffG für Berufswaffenträger:
Voraussetzungen, Prüfungsinhalt und Schießnachweis

Die staatlich anerkannte Waffensachkunde nach § 7 WaffG ist die gesetzliche Pflichtqualifikation für jeden Sicherheitsmitarbeiter, der im Dienst eine erlaubnispflichtige Schusswaffe führt. Kein Wachschein ohne Sachkunde.

Wer im zivilen Sicherheitsdienst mit der Bewachung von kerntechnischen Anlagen, militärischen Einrichtungen, Liegenschaften diplomatischer Vertretungen oder im Geld- und Werttransport tätig ist, trägt ein Höchstmaß an Verantwortung. Die rechtliche und handwerkliche Basis für diesen Dienst an der Schusswaffe ist der staatlich anerkannte Nachweis der Waffensachkunde gemäß § 7 Waffengesetz (WaffG). Während Sportschützen und Jäger eigene Sachkundenachweise erbringen, fordert der Gesetzgeber für Sicherheitsmitarbeiter eine umfassende Ausbildung, die exakt auf die rechtlichen und einsatztaktischen Besonderheiten des Bewachungsgewerbes zugeschnitten ist.

Gesetzliche Voraussetzungen

Was muss ich erfüllen, um als Berufswaffenträger tätig zu sein?

Um eine erlaubnispflichtige Schusswaffe im Dienst führen zu dürfen, reicht das Bestehen der Sachkundeprüfung allein nicht aus. Für die behördliche Genehmigung des Bewachungsunternehmens (Waffenschein nach § 28 WaffG) müssen alle fünf Kriterien nach § 4 WaffG erfüllt sein.

Grundvoraussetzung

Mindestalter 18 Jahre

Der Einsatz als bewaffnete Sicherheitskraft setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Jüngere Mitarbeiter dürfen grundsätzlich keine erlaubnispflichtigen Schusswaffen im Dienst führen.

§ 7 WaffG

Waffensachkunde

Die erfolgreich abgelegte Prüfung vor einem staatlich anerkannten Prüfungsausschuss ist Pflichtvoraussetzung. Ohne dieses Zeugnis darf keine erlaubnispflichtige Waffe im Bewachungseinsatz geführt werden.

§ 5 WaffG

Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Die Behörde überprüft das Bundeszentralregister auf relevante Vorstrafen, Eintragungen und Extremismusverdacht. Bereits laufende Ermittlungsverfahren können zur Versagung führen.

§ 6 WaffG

Persönliche Eignung

Körperliche und geistige Eignung müssen zweifelsfrei vorliegen. Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit sowie psychische Erkrankungen, die die Handlungsfähigkeit einschränken, schließen die Eignung aus.

§ 8 WaffG i. V. m. § 28 WaffG

Nachweis eines Bedürfnisses

Es muss nachgewiesen werden, dass die konkrete Bewachungsaufgabe das Führen einer Waffe zwingend erfordert. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber, der im Rahmen seines Erlaubnisantrags gegenüber der Behörde die besondere Gefährdungslage der bewachten Objekte darlegt (z. B. Geld- und Werttransport, Kernkraftwerk, Diplomatenschutz).

Prüfungsinhalt

Die drei Säulen der Waffensachkundeprüfung

Die staatlich anerkannte Ausbildung umfasst laut Allgemeiner Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) mindestens 24 Unterrichtseinheiten. Für Berufswaffenträger wird sie häufig auf bis zu 40 Unterrichtseinheiten inklusive Einsatztaktik erweitert. Die Inhalte gliedern sich in drei Hauptbereiche.

Säule 1

Waffenrechtliche und zivilrechtliche Grundlagen

  • Abgrenzung freier und erlaubnispflichtiger Waffen nach WaffG
  • Führen von Waffen im Dienst und Transportbestimmungen
  • Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung (Waffenschrank-Klassen)
  • Notwehr (§ 32 StGB) und Notstand (§ 34 StGB) beim Schusswaffeneinsatz
  • DGUV Vorschrift 23: Übergabe, Laden und Tragen im Holster
Säule 2

Waffen- und Munitionstechnik

  • Aufbau und Funktion von Kurzwaffen (Revolver und Pistolen)
  • Grundlagen zu gängigen Langwaffen (Flinten und Büchsen)
  • Munitionskunde: Kaliberbezeichnungen und Ballistik
  • Innen- und Außenballistik, Reichweiten und Wirkung
  • Erkennen von Beschusszeichen, Herstellerstempeln und Seriennummern
Säule 3

Praktische Handhabung und Schießnachweis

  • Sicheres Laden und Entladen nach DGUV-Vorschrift
  • Fehlerfreies Beheben simulierter Waffenstörungen
  • Sicheres Holstern und Sicherheitsstatus-Meldung
  • Treffernachweis auf 7 Meter (DIN-A4-Trefferraum)
  • Mündliche Abfrage einsatztaktischer Verhaltensweisen
Der Fragenkatalog auf Wachtrainer.de bereitet dich lückenlos auf die theoretischen und mündlichen Anforderungen aller drei Säulen vor. Während du das praktische Schießen auf dem Stand absolvierst, trainierst du hier gezielt das unentbehrliche Hintergrundwissen zu den Sicherheitsvorschriften (DGUV V 23), den theoretischen Störungsabläufen und dem taktischen Verhalten.

Ablauf der Schießprüfung

Was erwartet dich auf dem Prüfstand?

Das Herzstück der Prüfung ist der Nachweis, dass die Waffe unter Stress absolut sicher beherrscht wird. Jede fehlerhafte Handhabung, bei der die Mündung nicht in den sicheren Bereich zeigt, führt zum sofortigen Ausschluss.

1
Prüfung auf 7 Meter

Treffernachweis mit der Kurzwaffe

Mit der Kurzwaffe (Pistole oder Revolver) werden in der Regel 7 Schuss auf eine Standardscheibe abgegeben. Mindestens 5 davon müssen innerhalb eines DIN-A4-großen Trefferraums liegen. Einzelne Schießstände wenden abweichende Vorgaben der zuständigen Behörde an.

2
Lade- und Entladestatus

Waffenhandhabung und Störungsbehebung

Geprüft wird das fehlerfreie Durchführen von Sicherheitsstatus-Meldungen, das Beheben simulierter Waffenstörungen sowie das sichere Holstern. Das Laden darf ausschließlich an der dafür vorgesehenen Ladeeinrichtung erfolgen (DGUV Vorschrift 23).

3
Mündlicher Teil

Abfrage durch die Prüfungskommission

Die dreiköpfige Prüfungskommission fragt direkt Verhaltensweisen auf dem Schießstand und im Dienst ab. Dabei wird insbesondere auf das Verständnis von Notwehr, Verhältnismäßigkeit und den Vorschriften der DGUV Vorschrift 23 geachtet.

Rechtliche Grundlagen

Offizielle Quellen und BG-Vorschriften

Alle Inhalte auf Wachtrainer.de basieren auf dem aktuellen Wortlaut des WaffG und der AWaffV sowie den geltenden Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft.





Häufige Fragen

Fragen zur Waffensachkunde nach § 7 WaffG

Rechtliche Klarheit zu den wichtigsten Fragen rund um die Waffensachkundeprüfung im Sicherheitsgewerbe.

Darf ich mir nach bestandener Prüfung eine private Waffe kaufen?
Nein. Die Waffensachkunde nach § 7 WaffG ist lediglich der Nachweis des Wissens und Könnens. Um eine Waffe privat zu erwerben, wird eine Waffenbesitzkarte (WBK) benötigt, wofür ein privates Bedürfnis nachgewiesen werden muss, z. B. als Sportschütze im Verein nach 12 Monaten Training oder als Jäger. Im Sicherheitsdienst wird die Waffe vom Unternehmen gestellt und darf ausschließlich im Dienst geführt werden.
Unterscheidet sich die Sachkunde für Sportschützen von der für Sicherheitskräfte?
Ja, erheblich. Die Sachkunde für Sicherheitskräfte (Berufswaffenträger) deckt zusätzlich die strengen Vorschriften der Berufsgenossenschaften (DGUV Vorschrift 23) ab und legt den Fokus massiv auf das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit, Notwehr und Notstand im Dienst sowie einsatztaktisches Verhalten. Eine reine Sportschützen-Sachkunde wird von den Behörden für den gewerblichen Dienst in der Regel nicht anerkannt.
Wie lange ist das Zeugnis der Waffensachkunde gültig?
Das Zeugnis über die bestandene Waffensachkundeprüfung ist grundsätzlich lebenslang gültig. Wenn jedoch über mehrere Jahre kein bewaffneter Dienst ausgeübt oder kein Schießnachweis erbracht wurde, kann die zuständige Waffenbehörde bei einer erneuten Anmeldung zum bewaffneten Dienst eine Auffrischung oder erneute Überprüfung verlangen.
Was passiert bei einem Verstoß gegen die DGUV Vorschrift 23?
Ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften, z. B. das Laden der Waffe außerhalb der dafür vorgesehenen Ladekiste, ist nicht nur ein schwerer Verstoß gegen die Arbeitssicherheit, der zum Verlust des Versicherungsschutzes führt, sondern kann auch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gefährden. Die Folge wäre der Entzug der Berechtigung, im Dienst eine Waffe zu führen.
Benötige ich als Wachmann an einem Bundeswehrobjekt zusätzlich zur WaffG-Sachkunde noch weitere Qualifikationen?
Ja. Für den zivilen Bewachungsdienst an militärischen Liegenschaften der Bundeswehr ist neben der Waffensachkunde nach § 7 WaffG zwingend auch eine dedizierte Schulung und Prüfung zum UZwGBw erforderlich. Das UZwGBw regelt die besonderen Befugnisse, die zivile Wachpersonen auf Bundeswehrobjekten ausüben dürfen, und geht weit über das zivile Jedermannsrecht hinaus. Außerdem wird eine positive Sicherheitsüberprüfung durch die Bundeswehrbehörden verlangt.

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